Ausstellen
Warnung vor unseriösen
Ausstellerverzeichnissen
Irreführende Eintragungsangebote für Ausstellerverzeichnisse:
Immer wieder erreichen uns Anfragen von Ausstellern, ob ein externes Unternehmen in unserem Auftrag Aktualisierungen von Einträgen im Ausstellerverzeichnis “Expo Guide”, “International Fairs Directory”, “tradesways.com” o.ä. anbietet.
Wir weisen hiermit ausdrücklich darauf hin, dass wir in keinerlei Verbindung zum “Expo Guide”, “International Fairs Directory” o.ä. steht und keinerlei Verbindung zu externen Firmen haben, die Leistungen in Bezug auf derartige Messeverzeichnisse anbieten.
Die agra Veranstaltungs GmbH informiert ihre Aussteller immer selbst über Einträge in den offiziellen Ausstellerverzeichnissen der „agra 2024“ sowie auch über ausgewählte Dienstleister, die als Kooperationspartner mit der Erstellung der Ausstellerverzeichnisse beauftragt wurden.
In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auch auf eine Veröffentlichung des AUMA Ausstellungs- und Messe-Ausschusses der Deutschen Wirtschaft e.V. hinweisen: Herausgeber von inoffiziellen Ausstellerverzeichnissen bieten Ausstellern gezielt vor Messen die Eintragung in häufig qualitativ minderwertige Online-Verzeichnisse an, die jedoch im Gegenzug eine in der Regel im Kleingedruckten versteckte langfristige Zahlungsverpflichtung über mehrere Tausend Euro beinhalten können.
Besonders prominente Beispiele sind hier das Verzeichnis “Expoguide” und das “International Fairs Directory”.
Der AUMA berät seit Jahren betroffene Aussteller. Er verfügt über eine umfangreiche Sammlung der Rechtsprechung zu irreführenden Eintragungsangeboten. Nahezu täglich wenden sie sich in Sachen inoffizielle Ausstellerverzeichnisse an den AUMA. Mehrere Hundert Fälle sind beim AUMA bereits aktenkundig, so dass ein großer Erfahrungsschatz darüber besteht, wie die Herausgeber von inoffiziellen Ausstellerverzeichnissen verfahren. Die folgenden Informationen sollen Aussteller für die Machenschaften von Herausgebern inoffizieller Ausstellerverzeichnisse sensibilisieren und gleichzeitig betroffenen Ausstellern Hilfestellung geben.
Merkmale unseriöser Angebote:
Die Schreiben der Anbieter von inoffiziellen Ausstellerverzeichnissen sind so aufgemacht, dass der angeschriebene Aussteller beim flüchtigen Lesen meint, es handele sich um Post seines Messeveranstalters oder um einen kostenfreien Eintrag in ein Ausstellerverzeichnis. Durch eine Bezugnahme auf die anstehende Messe, zu der der Aussteller angemeldet ist, eine eingedruckte Kundennummer oder die Verwendung des Messe-Logos wird suggeriert, dass bereits eine Geschäftsbeziehung besteht. Die Höhe der Eintragungskosten ergibt sich in der
Regel nur aus dem Kleingedruckten. Teilweise wird dem Schreiben außerdem ein Formular mit den Basisdaten des Ausstellers und der Bitte um Korrektur beigefügt. Um die Rücksendung zu vereinfachen, wird ferner ein freigemachter Rückumschlag beigefügt, mit dem das korrigierte Formular unterschrieben zurück geschickt werden kann.
Folgende Merkmale sollten Sie stutzig werden lassen:
- Erst in den kleingedruckten Geschäftsbedingungen findet sich die Höhe und Dauer der Zahlungsverpflichtung.
- Ein teilweise schon vorausgefüllter Datenerhebungsbogen wird verwendet.
- Nur die Veröffentlichung des sogenannten Grundeintrages oder eine Online- Registrierung ist kostenfrei.
- Der Sitz des Unternehmens befindet sich im Ausland.
Was ist zu tun, wenn Sie ein Eintragungsangebot erhalten?
Prüfen Sie genau, ob das Angebot seriös ist. Wenn es sich um ein betrügerisches Angebot handelt, unterschreiben Sie nicht. Informieren Sie Ihre Kollegen, insbesondere aus der Buchhaltung, um betriebsintern zu sensibilisieren und künftige Fälle zu vermeiden. Schicken Sie eine Kopie des Formulars an die für Sie zuständige IHK oder an Ihren Berufsverband. Schicken Sie das Original des Formulars möglichst mit Ihrem Eingangsstempel und allen Formularanhängen an den Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V., Landgrafenstraße 24 B, 61348 Bad Homburg.
Was ist zu tun, wenn Sie irrtümlich unterschrieben haben?
Oft bemerken Aussteller erst bei Erhalt einer Rechnung, dass sie irrtümlich einen kostenpflichtigen Eintragungsauftrag unterschrieben haben. In diesem Fall kann der Vertrag wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten werden. (Musterbrief am Beispiel Expo-Guide und International Fairs Directory s.u.) Sie können die Anfechtung auch per Email erklären.
Was passiert, wenn Sie nicht bezahlen?
Die Herausgeber inoffizieller Ausstellerverzeichnisse zeigen sich von Anfechtungserklärungen und der Ankündigung, Rechnungen nicht zu bezahlen, oft unbeeindruckt. Daher müssen Aussteller damit rechnen, dass Sie auch nach einer Anfechtung des Vertrages weiter von dem Herausgeber belangt werden. Es folgen in der Regel weitere Rechnungen und Mahnungen mit Hinweisen auf die aus Sicht des Herausgebers geltende Rechtslage. In einem weiteren Schritt werden teilweise Inkassobüros, oft mit Sitz im Ausland, eingeschaltet oder ein gerichtliches Mahnoder Klageverfahren angedroht. In der Regel dienen diese Maßnahmen jedoch nur dem Zweck, Aussteller einzuschüchtern und zur Zahlung zu bewegen. Dass Herausgeber inoffizieller Ausstellerverzeichnisse tatsächlich rechtlich gegen Aussteller vorgegangen sind, ist dem AUMA nicht bekannt. Falls Ihnen dennoch das zuständige Gericht einen Mahnbescheid oder eine Klage zustellt, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Was ist zu tun, wenn bezahlt wurde?
Der Vertrag kann wegen eines Gesetzesverstoßes oder einer wirksamen Anfechtung nichtig sein. Das bedeutet, dass keine Zahlungspflicht mehr besteht und bereits gezahlte Gelder theoretisch zurückgefordert werden können. Es ist jedoch abzuwägen, ob die Investition in Zeit und Geld für Rechtsanwälte und Gerichte lohnt. Oftmals sitzen die Unternehmen im nichteuropäischen Ausland, stellen ihren Geschäftsbetrieb wieder ein oder sind zahlungsunfähig. Darüber hinaus ist die Rechtslage nicht immer eindeutig. Zwar existieren Urteile, nach denen eine Zahlungsverpflichtung nicht besteht. Jedoch ist zu beachten, dass die konkrete Gestaltung der Anschreiben und Eintragungsofferten stark variiert und eine Umgestaltung zu einem rechtlich neu zu bewertenden Sachverhalt führt. Ferner gelten gerade bei Unternehmern strenge Maßstäbe bei der Inhaltskontrolle von kleingedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ob die Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages etwa in einem Fall wie Expoguide, bei dessen Formular oben in schwarzer Schrift auf die Kostenpflichtigkeit des Eintrags hingewiesen wird, vor Gericht bestand hat, ist daher fraglich.